So, nach Anfrage bei Ch. Boigenzahn von Biene-Österreich und Antwort von J. Niklas, hier die Info zur Gültigkeit der Lebensmittelhygieneschulung:
Gemäß § 21 LMSVG 2006 haben alle Lebensmittelunternehmer eine Eigenkontrolle aufzubauen bzw. durchzuführen um sichere Lebensmittel in Verkehr bringen zu können.
Dazu ist es wesentlich, die geseztlichen Vorgaben zu kennen, um diese auch umsetzen zu können.
Eine wichtige Vorgabe dazu ist die Allgemeine Lebensmittelhygieneverordnung (kurz EG VO 852/20069.
So ist es auch notwendig, die VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER zu kennen:
zB. Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung:
Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
Sinn der Schulung ist, diese Vorgaben in Kursform jedem Hersteller von Lebensmitteln näher zu bringen. Der Besuch dieser Hygieneschulungen gibt den Betroffenen die Möglichkeit immer am neuesten Stand zu sein und gibt die Möglichkeit, seinen Betrieb zu evaluieren (zB. durch Fragestellung während oder nach dem Vortrag).
Zusammenfassen sei mitgeteilt, dass zumindest eine Hygieneschulung ab dem Jahre 2006 besucht sein soll. Ab 2006 sind sehr viele Änderungen erfolgt.
Um auf den neuesten Stand zu bleiben macht es durchaus Sinn, solche Kurse öfters zu besuchen. Eine zeitliche Vorgabe dazu gibt es aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht, es ist aber empfehlenswert diese Kurse in mehrjährigen Abständen (z.B. 3-5 Jahre) zu besuchen.
Nicht zu verwechseln ist die in der allgemeinen Hygieneverordnung vorgeschriebene jährliche Hygieneschulung vom Personal (angestellte Mitarbeiter, Ferialpraktikanten oder Aushilfspersonal), falls Imker oder Honigabfüllbetriebe eigenes Personal angestellt haben.
Diese Hygieneschulungen bieten die Möglichkeit für die Lebensmittelunternehmer, ihr Personal auf einfache Weise und - im Falle der Imkervorträge - kostenlos schulen zu lassen.